KI-Kompass

KI-Kennzeichnung: Was muss – und was nicht

Seit dem 2. August 2026 gilt neben der viel zitierten KI-Kompetenz-Pflicht auch die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte nach Art. 50 EU AI Act. Sie betrifft mehr Betriebe, als die meisten vermuten – und ist in den allermeisten Fällen mit einem einzigen Satz erledigt. Diese Seite sortiert, wo sie greift und wo ausdrücklich nicht.

Das muss gekennzeichnet werden
  • Chatbots und KI-Assistenten im KundenkontaktWer auf der Website, in einer App oder im Messenger einen KI-Chat einsetzt, muss dafür sorgen, dass Nutzerinnen und Nutzer erkennen, dass sie mit einer Maschine schreiben. Es gibt eine Ausnahme für Fälle, in denen das aus dem Zusammenhang ohnehin offensichtlich ist – verlassen Sie sich nicht darauf. Ein Satz kostet nichts.
  • Synthetische StimmenSprachassistenten in der Telefonanlage, geklonte Sprecherstimmen in Werbespots, KI-Vertonungen von Erklärvideos. Der Hinweis gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
  • Bild, Video oder Ton, das echt wirktSobald ein erzeugter oder veränderter Inhalt real existierende Personen, Orte oder Ereignisse zeigt und für echt gehalten werden könnte, muss offengelegt werden, dass er künstlich erzeugt oder verändert wurde. Das ist der Kern der Deepfake-Regel – und sie greift schneller, als die meisten denken.
  • Veröffentlichte KI-Texte zu Themen von öffentlichem InteresseWird ein KI-generierter Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das offengelegt werden – es sei denn, ein Mensch hat ihn redaktionell geprüft und eine Person oder Firma trägt dafür die Verantwortung.
  • Emotionserkennung und biometrische KategorisierungWer solche Systeme einsetzt, etwa eine Kameraauswertung im Verkaufsraum, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Zusätzlich gelten die Regeln der DSGVO – und die sind hier meist die höhere Hürde.
  • Die Kennzeichnung muss auffindbar seinSie muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen, klar und unterscheidbar. Ein Hinweis, der nur im Impressum oder in der Datenschutzerklärung steht, erfüllt das nicht.
Das muss nicht
  • KI, die nur intern hilftDas Protokoll einer Besprechung, der Entwurf einer internen Mail, die Zusammenfassung eines Berichts. Wird nichts veröffentlicht, gibt es nichts zu kennzeichnen.
  • KI im HintergrundprozessTourenplanung, Bedarfsprognose, Sortierung des Posteingangs, Buchungsvorschläge. Es entsteht kein Inhalt, der jemandem als echt begegnet.
  • Redaktionell verantwortete TexteEin Text, der mit KI entworfen, danach von einem Menschen inhaltlich geprüft und verantwortet wird, fällt unter die Ausnahme. Wichtig: geprüft heißt geprüft, nicht überflogen. Halten Sie fest, wer die Verantwortung trägt.
  • Werbetexte über die eigenen LeistungenDie Offenlegungspflicht für Texte zielt auf die Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Die Beschreibung des eigenen Produkts ist das in aller Regel nicht.
  • Übliche BildbearbeitungFarbkorrektur, Retusche, Freisteller, Beschnitt. Erst wenn ein Bild Personen oder Ereignisse zeigt, die es so nicht gab, wird daraus ein Fall für die Deepfake-Regel.
  • Erkennbare Kunst und SatireBei künstlerischen, satirischen oder erkennbar fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die die Darstellung nicht stört.

Wer ist überhaupt zuständig?

Die Pflichten verteilen sich auf zwei Rollen. Anbieter sind die, die ein KI-System entwickeln und auf den Markt bringen; sie müssen unter anderem dafür sorgen, dass Ausgaben technisch als KI-erzeugt markiert sind. Betreiber sind Sie – wenn Sie ein fertiges Werkzeug einsetzen. Praktisch heißt das: Die Frage nach dem maschinenlesbaren Wasserzeichen ist das Problem Ihres Werkzeug-Anbieters. Ihre Aufgabe ist die sichtbare Offenlegung an der Stelle, an der Menschen dem Ergebnis begegnen.

Vier Sätze, die Sie übernehmen können

  • ChatbotSie schreiben hier mit einem KI-Assistenten. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter [Telefonnummer].
  • Sprachassistent am TelefonGuten Tag, Sie sprechen mit dem KI-Assistenten von [Firma]. Sagen Sie jederzeit „Mitarbeiter", wenn Sie eine Person sprechen möchten.
  • KI-erzeugtes BildBild: mit KI erstellt. (Direkt an der Bildunterschrift – nicht im Impressum.)
  • KI-gestützter BeitragDieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft von [Name].

Ihr Rundgang in fünf Minuten

  1. Chatbot auf der Website? Begrüßungssatz so anpassen, dass erkennbar ist: Hier antwortet eine KI.
  2. Die letzten zehn Bilder durchsehen Ist eines davon mit KI erzeugt? Dann eine Bildunterschrift ergänzen.
  3. Telefonanlage prüfen Läuft dort ein Sprachassistent, gehört der Hinweis in die Ansage.
  4. Blog und Social Media Wer prüft die Texte inhaltlich und trägt dafür die Verantwortung? Namen festhalten.
  5. Das Ergebnis notieren Diese Notiz ist schon der Anfang Ihrer Dokumentation – und die brauchen Sie für die zweite Pflicht.

Diese Übersicht ist eine praxisnahe Orientierung nach bestem Wissen, keine Rechtsberatung und keine Zusicherung eines bestimmten Behörden- oder Gerichtsergebnisses. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner jeweils gültigen Fassung; das laufende Omnibus-Reformpaket kann Details noch verändern. Im Zweifel und bei größeren Vorhaben ziehen Sie bitte anwaltlichen Rat hinzu.

© 2026 KI-Kompass · Halle (Saale) — Stand: August 2026, ausgedruckt am 23. September 2026.
Wo Ihr Betrieb bei der zweiten Pflicht steht – der KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 – zeigt der kostenlose Check unter derhefter.com/assessment.